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Freiberufler oder Gewerbe? So finden Sie Ihren Status

15. Februar 2026 · 10 Min. Lesezeit

Freiberufler oder Gewerbe – Entscheidungshilfe

Freiberufler oder Gewerbe? Diese Frage entscheidet über Ihre Steuerlast, Ihre Pflichtmitgliedschaften und Ihre Buchführung. Wer den falschen Status wählt, riskiert Nachzahlungen, IHK-Beiträge und unnötigen Verwaltungsaufwand.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Status korrekt bestimmen – mit konkreten Beispielen, einer Checkliste und den steuerlichen Konsequenzen beider Varianten.

Die Entscheidung: Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die zentrale Frage lautet: Fällt Ihre Tätigkeit unter die Katalogberufe des § 18 EStG? Falls ja, sind Sie Freiberufler. Falls nein, brauchen Sie eine Gewerbeanmeldung.

Einen ausführlichen Überblick über die Unterschiede finden Sie in unserem Artikel Selbstständig vs. freiberuflich.

Schritt 1: Gehören Sie zu den Katalogberufen?

Das Einkommensteuergesetz listet folgende Katalogberufe auf:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten
  • Rechtsberatung: Anwälte, Notare, Patentanwälte
  • Wirtschaftsberatung: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Technik: Ingenieure, Architekten, Vermessungsingenieure
  • Medien & Kreative: Journalisten, Designer, Fotografen, Übersetzer
  • Bildung: Lehrer, Dozenten, Erzieher
  • IT: Softwareentwickler (unter bestimmten Voraussetzungen)

Wichtig: Es gibt auch katalogähnliche Berufe. Diese sind nicht explizit im Gesetz genannt, werden aber als freiberuflich anerkannt, wenn sie den Katalogberufen ähnlich sind.

Schritt 2: Prüfen Sie die vier Kriterien

Das Finanzamt prüft bei der Einordnung vier Kriterien:

1. Ausbildung und Qualifikation

Ein Freiberufler muss eine entsprechende Ausbildung vorweisen können. Ein Webdesigner braucht z. B. keine Meisterprüfung, aber eine erkennbare fachliche Qualifikation (Studium, Ausbildung oder vergleichbare Kenntnisse).

2. Eigenverantwortliche Tätigkeit

Freiberufler arbeiten persönlich und eigenverantwortlich. Wenn Sie hauptsächlich Mitarbeiter einsetzen und selbst nicht fachlich tätig sind, verlieren Sie den Freiberuflerstatus.

3. Geistige, schöpferische Leistung

Die Tätigkeit muss überwiegend geistig sein. Ein Fotograf, der kreativ arbeitet, ist Freiberufler. Ein Fotograf, der nur Passbilder macht, ist eher Gewerbetreibender.

4. Keine Warenproduktion oder Handel

Wer Waren einkauft und verkauft, betreibt in der Regel ein Gewerbe – egal wie kreativ das Produkt ist.

💡 Pro-Tipp

Das Finanzamt prüft den tatsächlichen Charakter Ihrer Tätigkeit, nicht nur Ihre Berufsbezeichnung. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung möglichst präzise und betonen Sie den schöpferischen, beratenden oder wissenschaftlichen Anteil.

Beispiele aus der Praxis

✅ Freiberufler

  • UX-Designerin – gestaltet Benutzeroberflächen, kreative Tätigkeit
  • IT-Consultant – berät Unternehmen zur Digitalisierung, ingenieurähnlich
  • Texten – Journalisten, Autoren, Content-Ersteller
  • Coach – mit psychologischer oder pädagogischer Ausbildung
  • Softwarearchitekt – konzipiert komplexe Systeme, ingenieurähnlich

❌ Gewerbe

  • Amazon-FBA-Händler – Warenhandel
  • Social-Media-Agentur mit Angestellten – gewerbliche Organisation
  • Dropshipping-Shop – Handel
  • Personal Trainer ohne Ausbildung – keine anerkannte Qualifikation
  • Affiliate-Marketer – Vermittlung/Handel

⚠️ Grauzone

  • Programmierer – kommt auf Komplexität und Eigenständigkeit an
  • Unternehmensberater – nur mit nachweisbarer Qualifikation
  • Webdesigner mit Online-Shop – gemischte Tätigkeit, siehe unten

Gemischte Tätigkeit: Freiberufler + Gewerbe gleichzeitig

Viele Selbstständige haben mehrere Einnahmequellen. Ein Webdesigner, der auch Hosting-Pakete verkauft. Ein Fotograf, der auch Rahmen verkauft. Was dann?

Trennbare Tätigkeiten

Wenn die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten klar voneinander getrennt werden können (eigene Buchführung, eigene Rechnungskreise), bleibt der freiberufliche Teil gewerbesteuerfrei.

Infektionstheorie

Wenn die Tätigkeiten nicht trennbar sind (z. B. ein Paketpreis für Design + Hosting), wird die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft. Das nennt man die Infektionstheorie – die gewerbliche Tätigkeit „infiziert" die freiberufliche.

💡 Pro-Tipp

Wenn Sie eine gemischte Tätigkeit haben, trennen Sie die Einnahmeströme konsequent. Führen Sie separate Rechnungskreise und separate Buchführung. So bleibt Ihr freiberuflicher Anteil gewerbesteuerfrei. Lexware Office unterstützt diese Trennung mit verschiedenen Kategorien.

Was tun bei Unsicherheit?

  1. Verbindliche Auskunft beim Finanzamt – kostet ca. 120 €, gibt Rechtssicherheit
  2. Steuerberater fragen – kennt die aktuelle Rechtsprechung und regionale Besonderheiten
  3. IHK/Berufsverband kontaktieren – kann bei der Einordnung helfen

Mehr zu den Kosten eines Steuerberaters erfahren Sie in unserem Artikel Was kostet ein Steuerberater für Kleinunternehmer.

Steuerliche Konsequenzen im Überblick

Aspekt Freiberufler Gewerbetreibender
Gewerbesteuer ❌ Nein ✅ Ab 24.500 €
IHK-Beitrag ❌ Nein ✅ Pflicht
Gewerbeanmeldung ❌ Nicht nötig ✅ Pflicht
EÜR ✅ Immer möglich ✅ Bis Grenze
Umsatzsteuer Ja/Kleinunternehmer Ja/Kleinunternehmer

Checkliste: Bin ich Freiberufler?

  • ✅ Meine Tätigkeit entspricht einem Katalogberuf (§ 18 EStG)
  • ✅ Ich arbeite eigenverantwortlich und persönlich
  • ✅ Meine Arbeit ist überwiegend geistig/schöpferisch
  • ✅ Ich handle nicht mit Waren
  • ✅ Ich habe eine anerkannte fachliche Qualifikation

Wenn alle Punkte zutreffen → wahrscheinlich Freiberufler. Mindestens ein Punkt fehlt → Gewerbe oder Grauzone, bitte prüfen lassen.

Fazit: Die richtige Einordnung spart Steuern und Stress

Ob Freiberufler oder Gewerbe – die Entscheidung hat langfristige finanzielle Konsequenzen. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihren Status sauber zu klären. Im Zweifel hilft eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt.

Unabhängig von Ihrem Status: Mit einer professionellen Buchhaltung in Lexware Office sind Sie auf der sicheren Seite. Und mit unseren 20 Steuertipps sparen Sie in jedem Fall.

Katalogberufe: Wer gilt als Freiberufler?

Das Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG) definiert eine Liste sogenannter Katalogberufe, die automatisch als freiberuflich gelten:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten
  • Rechts-/Steuerberatung: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Ingenieure & Architekten: Vermessungsingenieure, Bauingenieure, Architekten
  • Publizisten & Künstler: Journalisten, Übersetzer, Autoren, Designer, Fotografen
  • IT & Beratung: Unternehmensberater, Dozenten, Wissenschaftler

Zusätzlich erkennt das Finanzamt ähnliche Berufe an, wenn sie eine vergleichbare Qualifikation und eigenverantwortliche Tätigkeit voraussetzen. Im Zweifel entscheidet das zuständige Finanzamt.

💡 Pro-Tipp

Die Einstufung als Freiberufler oder Gewerbetreibender hängt nicht vom Abschluss ab, sondern von der konkreten Tätigkeit. Ein Webdesigner kann als Freiberufler (künstlerisch-kreative Tätigkeit) oder Gewerbetreibender (standardisierte Website-Produktion) eingestuft werden. Dokumentieren Sie den kreativen Anteil Ihrer Arbeit sorgfältig.

Was passiert bei falscher Einstufung?

Wer sich fälschlich als Freiberufler einstuft, riskiert:

  • Nachzahlung Gewerbesteuer: Rückwirkend ab Tätigkeitsbeginn – inklusive Zinsen
  • IHK-Beitrag: Pflichtmitgliedschaft und Beitragsnachzahlung
  • Ordnungswidrigkeit: Fehlende Gewerbeanmeldung kann ein Bußgeld nach sich ziehen

Fazit: Statusklärung lohnt sich

Die Unterscheidung zwischen freiberuflich und gewerblich hat erhebliche finanzielle Auswirkungen. Klären Sie Ihren Status frühzeitig – idealerweise vor der Gründung. Im Zweifel lohnt sich ein Gespräch mit einem Steuerberater.

Buchhaltung je nach Status: Unterschiede in der Praxis

Die Art Ihrer Buchhaltung hängt direkt von Ihrem Status ab:

  • Freiberufler: Ausschließlich EÜR, keine Bilanzpflicht – egal wie hoch der Umsatz. Keine Gewerbesteuererklärung, keine IHK-Beitragsmeldung.
  • Gewerbetreibender (klein): EÜR bis 600.000 € Umsatz/60.000 € Gewinn. Dazu: Gewerbesteuererklärung, IHK-Meldung.
  • Gewerbetreibender (groß): Bilanzierungspflicht mit doppelter Buchführung, GuV, Jahresabschluss.

Gemischte Tätigkeit: Freiberuflich und gewerblich zugleich

Manche Selbstständige üben sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten aus (z. B. ein Designer, der auch Drucksachen verkauft). In diesem Fall:

  • Trennung empfohlen: Führen Sie getrennte Buchungen für freiberufliche und gewerbliche Einnahmen
  • Abfärbe-Theorie beachten: Wenn die gewerbliche Tätigkeit nicht klar getrennt ist, kann sie die freiberufliche „infizieren" – dann wird alles gewerblich besteuert
  • Lösung: Zwei getrennte Betriebe oder klare sachliche Trennung mit separater Buchführung

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Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung Ihrer Buchhaltung – passend zu Ihrem Status als Freiberufler oder Gewerbetreibender.

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